Zusammengesetzte Verpackungen sind zulssig.
Die allgemeinen  Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 mssen erfllt und die Verpackungen luftdicht verschlossen sein.

Druckgefe sind zulssig, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfllt. Diese mssen einer erstmaligen und alle 10 Jahre einer wiederkehrenden Prfung mit einem Druck von mindestens 1 MPa (10 bar) (berdruck) unterzogen werden. Die Druckgefe drfen nicht mit Druckentlastungseinrichtungen ausgerstet sein. Jedes Druckgef, das einen beim Einatmen giftigen flssigen Stoff mit einem LC50-Wert von hchstens 200 ml/m (ppm) enthlt, muss mit einer Verschlusskappe oder einem Verschlussventil versehen sein, die/das folgenden Anforderungen entsprechen muss:

a) Jede Verschlusskappe oder jedes Verschlussventil muss ber ein kegeliges Gewinde direkt mit dem Druckgef verbunden und in der Lage sein, dem Prfdruck des Druckgefes ohne Beschdigung oder Undichtheit standzuhalten;

b) jedes Verschlussventil  muss ein packungsloser Typ mit einer unperforierten Membran sein mit der Ausnahme, dass bei tzenden Stoffen ein Verschlussventil ein Packungstyp mit einer Anordnung sein darf, die mit Hilfe einer mit einer Dichtung am Ventilrumpf oder am Druckgef befestigten Dichtkappe gasdicht gemacht wurde, um ein Austreten von Stoffen durch die Packung oder an der Packung vorbei zu verhindern;

c) jede Austrittsffnung von Verschlussventilen muss durch einen Gewindedeckel oder durch eine stabile Gewindekappe und inertem Dichtungswerkstoff abgedichtet werden;

d) die Konstruktionswerkstoffe des Druckgefes, der Verschlussventile, der Verschlusskappen, der Auslaufdeckel, des Dichtungskitts und der Dichtungen mssen untereinander und mit dem Fllgut vertrglich sein.

Jedes Druckgef, dessen Wanddicke an irgendeiner Stelle geringer als 2,0 mm ist, und jedes Druckgef, das nicht mit einem Ventilschutz ausgerstet ist, muss in einer Auenverpackung befrdert werden. Druckgefe drfen nicht mit einem Sammelrohr ausgestattet oder miteinander verbunden sein.


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4.1.3.6 Druckgefe fr flssige und feste Stoffe

4.1.3.6.1 Sofern im RID nichts anderes angegeben ist, sind Druckgefe, die
a) den anwendbaren Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen oder
b) den im Land der Herstellung der Druckgefe angewendeten nationalen oder internationalen Normen fr die Auslegung, den Bau, die Prfung, die Herstellung und die Inspektion entsprechen, vorausgesetzt, die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden eingehalten und metallene Flaschen, Groflaschen, Druckfsser, Flaschenbndel und Bergungsdruckgefe sind so gebaut, dass das Berstverhltnis (Berstdruck dividiert durch Prfdruck) mindestens betrgt:
  (i) 1,50 bei wiederbefllbaren Druckgefen;
 (ii) 2,00 bei nicht wiederbefllbaren Druckgefen;
fr die Befrderung aller flssigen oder festen Stoffe mit Ausnahme von explosiven Stoffen, thermisch instabilen Stoffen, organischen Peroxiden, selbstzersetzlichen Stoffen, Stoffen, bei denen sich durch die Entwicklung einer chemischen Reaktion ein bedeutender Druck entwickeln kann, und radioaktiven Stoffen (sofern nicht gem Abschnitt 4.1.9 erlaubt) zugelassen.

Dieser Unterabschnitt ist fr die in Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Tabelle 3 aufgefhrten Stoffe nicht anwendbar.

4.1.3.6.2 Jede Bauart von Druckgefen muss von der zustndigen Behrde des Herstellungslandes oder nach den Vorschriften des Kapitels 6.2 zugelassen sein.

4.1.3.6.3 Sofern nichts anderes angegeben ist, mssen Druckgefe mit einem Mindestprfdruck von 0,6 MPa verwendet werden.

4.1.3.6.4 Sofern nichts anderes angegeben ist, drfen Druckgefe mit einer Notfall-Druckentlastungseinrichtung versehen sein, die so ausgelegt ist, dass bei einem berfllen oder einem Brand ein Zerbersten verhindert wird.
Die Verschlussventile von Druckgefen mssen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie von sich aus in der Lage sind, Beschdigungen ohne Freiwerden von Fllgut standzuhalten, oder sie mssen durch eine der in Absatz 4.1.6.8 a) bis e) angegebenen Methoden gegen Beschdigungen, die zu einem unbeabsichtigten Freiwerden von Fllgut des Druckgefes fhren knnen, geschtzt sein.

4.1.3.6.5 Der Fllungsgrad darf 95 % des Fassungsraumes des Druckgefes bei 50 C nicht berschreiten. Es muss gengend fllungsfreier Raum verbleiben, um sicherzustellen, dass das Druckgef bei einer Temperatur von 55 C nicht vollstndig mit Flssigkeit gefllt ist.

4.1.3.6.6 Sofern nichts anderes angegeben ist, mssen Druckgefe alle fnf Jahre einer wiederkehrenden Inspektion und Prfung unterzogen werden. Die wiederkehrende Inspektion muss eine uere Untersuchung, eine innere Untersuchung oder eine von der zustndigen Behrde zugelassene alternative Methode, eine Druckprfung oder mit Genehmigung der zustndigen Behrde eine ebenso wirksame zerstrungsfreie Prfung, einschlielich einer Inspektion aller Zubehrteile (z. B. Dichtheit der Verschlussventile, Notfall-Druckentlastungsventile oder Schmelzsicherungen) umfassen. Druckgefe drfen nach Ablauf der Frist fr die wiederkehrende Inspektion und Prfung nicht befllt werden, drfen jedoch nach Ablauf der Frist befrdert werden. Reparaturen von Druckgefen mssen den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.11 entsprechen.

4.1.3.6.7 Vor dem Befllen muss der Verpacker eine Kontrolle des Druckgefes durchfhren und sicherstellen, dass das Druckgef fr den zu befrdernden Stoff zugelassen ist und die Vorschriften des RID erfllt sind. Nach dem Befllen mssen die Verschlussventile geschlossen werden und whrend der Befrderung verschlossen bleiben. Der Absender muss berprfen, dass die Verschlsse und die Ausrstung nicht undicht sind.

4.1.3.6.8 Wiederbefllbare Druckgefe drfen nicht mit einem Stoff befllt werden, der von dem zuvor enthaltenen Stoff abweicht, es sei denn, die notwendigen Manahmen fr einen Wechsel der Verwendung wurden durchgefhrt.

4.1.3.6.9 Die Kennzeichnung von Druckgefen fr flssige und feste Stoffe gem Unterabschnitt 4.1.3.6 (die nicht den Vorschriften des Kapitels 6.2 entsprechen) muss in bereinstimmung mit den Vorschriften der zustndigen Behrde des Herstellungslandes erfolgen.